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Tetanusimpfung ohne Einwilligung der Mutter

Gericht: Keine Verletzung zu Lasten des Kindes

(lifePR) (Köln, )
Medizinisches Personal, das einem Kind wegen einer stark blutenden Risswunde gegen den ausdrücklichen Willen der Erziehungsberechtigten eine Tetanusimpfung verabreicht, begeht in der Regel keine Körperverletzung. Das hat das Amtsgericht Nordenham in einem Fall entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte sich ein 14-jähriges Mädchen eine Handinnenfläche an einem Dachbalken aufgerissen. Die stark blutende Wunde war so tief, dass sie von einem Arzt genäht werden musste. Die anschließend vorgesehene Tetanusimpfung verweigerten sowohl das Kind als auch seine allein sorgeberechtigte Mutter. Beide vertrauten der Pharmaindustrie sowie der Schulmedizin nicht und befürchteten bislang unerforschte Impfschäden. Außerdem waren sie der Ansicht, dass die Wunde wegen eines fehlenden Erdkontaktes gar nicht so gefährlich sei. Gleichwohl impfte eine Krankenschwester auf Anweisung des zuständigen Arztes das Mädchen vollständig gegen Tetanus. Daraufhin zeigte die Mutter beide wegen Körperverletzung zu Lasten ihres Kindes an.

Das AG Nordenham sprach den Arzt und seine Assistentin vom Verletzungsvorwurf frei (Urt. v. 8.6.2007 – 5 Cs 135 Js 59229/04). Die sofortige Verabreichung des Impfstoffes sei gesetzlich gerechtfertigt gewesen, so das Gericht. Gemäß dem Gutachten eines Sachverständigen habe zum Zeitpunkt der Impfung Lebensgefahr für das Kind bestanden. Entgegen der Ansicht von Mutter und Kind habe eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass Tetanus-Erreger in die Wunde gelangt seien. Da man die Keime überall finden könne, sei der Kontakt mit Schmutz an einem Dachbalken genauso risikoreich wie der mit Erde, so der Richter.

Die Zustimmung des Mädchens in den medizinischen Eingriff sei entbehrlich gewesen, so das Gericht, weil es in seinem Alter noch nicht die Tragweite einer Tetanusimpfung habe erkennen können. Wegen der Verweigerung der Mutter seien Arzt und Assistentin auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Einwilligung eines Vormundschaftsrichters einzuholen, denn der hätte zum Schutze des Kindes sofort zugestimmt. Selbst wenn Mutter und Kind Impfungen aufgrund ihres Misstrauens und diffuser Ängste generell ablehnten, müsse dieses Interesse dem Interesse an einem Schutz des Kindes vor einer Infizierung weichen.
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