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Ungestört auf dem eigenen Balkon?

Mieter haben nicht alle Freiheiten

(lifePR) (Köln, )
An den ersten warmen Frühlingstagen zieht es viele hinaus ins Freie. Wer einen Balkon hat, holt die Gartenmöbel aus dem Keller und macht es sich draußen gemütlich. Am liebsten natürlich völlig ungestört. Doch hier gibt es Grenzen zu beachten, warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) und berichtet über verschiedene Gerichtsurteile. Foto: pixelio.de

Sichtschutz nicht immer erlaubt Viele Mieter, die auf ihrem Balkon sonnenbaden wollen, wünschen sich dort einen Sichtschutz. Doch nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Markisen oder Balkonverglasungen darf der Mieter zum Beispiel nicht auf eigene Faust anbringen. Laut Bayerischem Obersten Landesgericht handelt es sich bei beidem um bauliche Veränderungen. Solche seien ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig (Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95). Auch das Anbringen von Vorhängen und Verkleidungen, die den Balkon nach außen völlig abschließen, ist dem Mieter nicht gestattet (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2357/01). Bei einem Balkon, so das Gericht, handle es sich um einen offenen Gebäudevorbau, den der Mieter nicht eigenmächtig in einen geschlossenen Raum verwandeln dürfe.

Erlaubt ist nach Ansicht des Amtsgerichts Köln dagegen das Anbringen eines Bast-Sichtschutzes an der Balkonbrüstung. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser nicht höher ist als das Geländer und dass die Außenfassade des Hauses durch die Verkleidung nicht verunstaltet wird (Az.: 212 C 124/98).

"Frühlingsgefühle" auf dem Balkon?

Doch auch Mieter, die sich eher zu wenig als zu viel Gedanken um den Schutz ihrer Privatsphäre machen, können in Schwierigkeiten geraten. So geschehen in einem vom Amtsgericht Bonn entschiedenen Fall. Eine Mieterin hatte sich mit ihrem Freund auf dem Balkon vergnügt und ihren "Frühlingsgefühlen" freien Lauf gelassen. Die Nachbarn wurden unfreiwillig Zeugen des Ganzen und beschwerten sich beim Vermieter. Die freizügige Dame kassierte daraufhin eine Abmahnung. Zu Recht, wie das AG Bonn entschied (Urt. v. 17.5.06, Az. 8 C 209/05). Wer auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses, der zudem von einem Kinderspielplatz aus eingesehen werden könne, sexuelle Handlungen vornehme, störe den Hausfrieden und könne vom Vermieter abgemahnt werden, so der Amtsrichter.

Der Anwalt Suchservice rät:

Mieter sollten bei der Nutzung ihres Balkons generell darauf achten, dass niemand gestört oder beeinträchtigt wird. Sei es nun durch herablaufendes Blumen-Gießwasser, nächtliches, lautes Feiern im Freien, starke Rauchentwicklung beim Grillen oder andere Aktivitäten. So mancher Streit lässt sich durch gegenseitige Rücksichtnahme vermeiden.
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