Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte in dem zugrunde liegenden Fall ein Vermieter von seiner Mieterin rund 170 Euro für Tankreinigungskosten gefordert. Er berief sich dabei auf den Mietvertrag, der eine Klausel enthielt, nach der Tankreinigungskosten anteilig auf die Mieter umzulegen waren. Die Frau wollte aber nicht zahlen und vertrat die Ansicht, es handle sich hier um Instandsetzungskosten, für die der Vermieter selbst aufzukommen habe, und das Amtsgericht Speyer gab ihr Recht (Urt. v. 3.9.2007; Az.: 33 C 126/07).
Betriebskosten, so der Amtsrichter, seien dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstünden, also regelmäßig anfielen. Dies treffe auf die Öltanksäuberung nicht zu. Die letzte Reinigung habe über fünf Jahre zurückgelegen. Wann die vorletzte erfolgt sei, habe der Vermieter überhaupt nicht dargelegt. Damit sei eine gewisse Regelmäßigkeit nicht erkennbar, und es handle sich nicht um Betriebskosten.
In der Tankreinigung, so das Urteil, sei vielmehr eine Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahme zu sehen. Sie diene dazu, die Verschlammung, Verkrustung und Zusetzung der Tanks zu verhindern. Solche Erhaltungsmaßnahmen könnten formularmietvertraglich nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Die entsprechende Klausel sei unwirksam, und die Mieterin müsse nicht zahlen, entschied das Gericht.