Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Vermieter in einer Tageszeitung eine Wohnung inseriert, deren Größe mit 80 qm angegeben war. Eine Interessentin besichtigte die Räume und mietete sie an.
Als die Frau später feststellte, dass die Wohnung nur 70 qm groß war, erklärte sie die Anfechtung des Mietvertrags. Der Vermieter wollte das nicht gelten lassen und bestand auf Zahlung der Miete. Zu Recht, wie das Amtsgericht Frankfurt a.M entschied (Urt. v. 5.5.2006; Az.: 33 C 582/06-50).
Die Anfechtungserklärung der Mieterin sei unwirksam, so der Amtsrichter. Denn selbst, wenn sie sich über die Größe der Wohnung geirrt oder der Vermieter sie sogar darüber getäuscht haben sollte, sei dies für den Abschluss des Mietvertrages jedenfalls nicht ursächlich gewesen.
Die Wohnungsgröße sei lediglich im Zeitungsinserat genannt worden. Eine solche Annonce sei noch nicht als Vertragsangebot einzustufen. Sie solle Interessenten vielmehr zunächst nur dazu veranlassen, sich die Wohnung anzusehen, so der Amtsrichter.
Die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, habe die Mieterin dagegen erst getroffen, nachdem sie die Wohnung besichtigt hatte. Sie habe diesen Entschluss aufgrund des gesamten Erscheinungsbildes und der Beschaffenheit der Räume gefasst, ohne dass über die Quadratmeterzahl überhaupt gesprochen worden wäre.
Es hänge auch nicht nur von der Größe einer Wohnung ab, ob diese dem Mieter zusage, so der Richter weiter. Viel entscheidender sei, ob er sein Hab und Gut in den Räumen untergebracht bekomme und seine Gestaltungswünsche dort umsetzen könne. Dies, so das Gericht, sei ohne weiteres bei der Besichtigung zu erkennen und erfordere kein genaues Ausmessen der Quadratmeterzahl.