Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, hatte ein Mieter festgestellt, dass seine Wohnung kleiner war, als im Mietvertrag vereinbart: Statt 55 maß sie nur 49,47 qm. Der Mann forderte seinen Vermieter deshalb auf, ihm die zuviel gezahlte Miete zurück zu erstatten. Der wollte sich darauf aber nicht einlassen und argumentierte, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei durch die geringere Fläche nicht beeinträchtigt. Deshalb habe der Mieter kein Minderungsrecht. Das Landgericht Münster sah das allerdings anders (Urt. v. 17.10.2007; Az.: 9 S 224/06).
Die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch setze voraus, dass sie auch mit der vertraglich vereinbarten Größe nutzbar sei, so die Richter. Bleibe die tatsächliche Wohnfläche erheblich hinter der im Mietvertrag angegebenen zurück, so spreche eine tatsächliche Vermutung für die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und damit für einen Wohnungsmangel. Der Mieter müsse dies dann nicht gesondert nachweisen.
Die Grenze dessen, was als erheblich anzusehen sei, liege nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bei zehn Prozent. Geringere Abweichungen der Wohnfläche stellten eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit dar. Größere Differenzen, so die Richter, seien dagegen in jedem Fall als erheblich anzusehen. Folglich könne der Mieter im vorliegenden Fall mindern und die Rückerstattung des zu viel gezahlten Geldes verlangen.