Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 - 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) berichtet, mietete ein Paar eine Wohnung, in der vom vorherigen Mieter eine Holzdecke angebracht worden war. Der Hauseigentümer hatte seinen alten Mieter zunächst auf dessen so genannte Rückbaupflicht hingewiesen und ihn aufgefordert, die Verkleidung vor seinem Auszug noch zu beseitigen. Da den neuen Mietern die Holzvertäfelung jedoch gefiel und sie diese gern übernehmen wollten, einigten sie sich mit dem Vermieter vertraglich auf eine andere Lösung: Die Holzdecken sollten zunächst in der Wohnung verbleiben. Die neuen Mieter verpflichteten sich jedoch vertraglich dazu, sie im Falle ihres eigenen Auszuges zu entfernen. Sie übernahmen also die Rückbaupflicht des Vor-Mieters.
Als das Paar nach einigen Jahren auszog, entfernte es wie vereinbart die Holzverkleidung. Dabei erlebte es jedoch eine böse Überraschung: Unter dem Holz kamen nicht nur etliche Löcher zum Vorschein, die zwecks Befestigung der Verkleidung gebohrt worden waren. Die Decke wies auch noch zahlreiche andere Beschädigungen auf. Diese waren schon vor Anbringen der Verkleidung vorhanden gewesen, durch diese aber verdeckt worden: Die Zimmerdecken waren mit Styropor- und Kleberesten sowie mit alter, abblätternder Farbe übersät. Der Vermieter war entsetzt und verlangte von dem Paar, sämtliche Schäden zu beseitigten. Die beiden spachtelten zwar die Löcher in der Decke zu, weigerten sich aber, noch weitere Arbeiten auszuführen. Schließlich hätten sie nicht ahnen können, dass unter dem Holz noch alte Styropor- und Farbreste vorhanden waren, meinten sie. Das AG Köln gab ihnen Recht (Az.: 201 C 99/07):
Dadurch, dass die Mieter die Holzdecke entfernten und die Befestigungslöcher schlossen, hätten sie ihre Pflichten in vollem Umfang erfüllt. Weitere Arbeiten müssten sie nicht vornehmen, so das Urteil. Übernehme ein neuer Mieter eine Rückbaupflicht des Vor-Mieters, so gehe diese Verpflichtung nicht so weit, dass selbst Schäden, die durch die übernommene Einrichtung bzw. Verkleidung verdeckt waren, beseitigt werden müssten. Mit derartigen Beschädigungen, so das Gericht, müssten die neuen Mieter nicht rechnen.
Der Hauseigentümer, so der Richter weiter, habe hier seinem alten Mieter gegenüber auf die Geltendmachung des Rückbaus verzichtet. Dadurch habe er als Vermieter das Risiko übernommen, eventuelle Ersatzansprüche wegen verdeckter Schäden nicht mehr geltend machen zu können. Er habe deshalb selbst für die Instandsetzung aufzukommen.