Ein Fahrradfahrer war aus einem Waldweg auf eine Landstraße gefahren, obwohl sich in nur zehn Metern Entfernung zwei Motorräder näherten, die 70 km/h schnell fuhren. Der vordere Biker nahm eine Vollbremsung vor. Er konnte einen Zusammenstoß mit dem Radler verhindern, geriet aber mit seiner Maschine ins Rutschen. Der hintere Motorradfahrer, der in einem Abstand von nur zehn Metern hinter dem ersten fuhr, versuchte diesem auszuweichen, fuhr jedoch in den Graben und überschlug sich. Dabei brach er sich zwei Rippen und renkte sich drei Wirbelkörper aus. Später verklagte er den Radfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, und das OLG Frankfurt gab ihm im Berufungsverfahren Recht (Az.: 17 U 242/06; rkr.).
Der aus dem Waldweg kommende Radler habe gegen die StVO verstoßen, als er nur zehn Meter vor dem fließenden Verkehr die Landstraße kreuzte. Er sei wartepflichtig gewesen und hätte nur fahren dürfen, wenn er keinen Vorfahrtsberechtigten gefährdete oder behinderte. Der Radler, so das Gericht, sei für den Unfall verantwortlich und schulde dem verletzten Biker Schadensersatz.
Allerdings treffe den Motorradfahrer ein Mitverschulden. Er habe seinen Sturz dadurch mitverursacht, dass er zu dem vorausfahrenden Bike einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe. Denn der solle in der Regel die halbe Tachometerzahl betragen, damit auch dann noch gehalten werden könne, wenn der Vordermann plötzlich bremse. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h wären dies 35 Meter gewesen.
Angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Radlers, der letztlich Auslöser des Unfalls war, sei es aber gerechtfertigt, dass der zu 70 Prozent hafte. Nur 30 Prozent des Schadens, so die Richter, habe der Biker selbst zu tragen.