Die Nebenwirkungen traten bei der Frau auf. Der Gynäkologe versuchte, das Stäbchen mit mehreren Schnitten zu entfernen, was ihm leider nicht gelang. Die Patientin trug einen Bluterguss und schließlich sogar bleibende Narben davon. Am Ende entfernte ein Chirurg den Übeltäter. Vor dem Amtsgericht Berlin Lichtenberg verteidigte sich der Frauenarzt indem er angab, die Wirkungen und Nebenwirkungen des Verhütungsstäbchens seien mit denen der Pille identisch und darüber habe die Frau Bescheid gewusst. Damit kam der Mediziner nicht durch. Eine Aufklärung über die möglichen Schwierigkeiten bei der Entfernung des Stäbchens sei nicht erfolgt. Seinen Vortrag, er habe die Patientin durch ein Faltblatt informiert, konnte der Arzt nicht nachweisen. Die Frau erhielt zwar 500 Euro Schmerzensgeld, konnte aber laut ARAG Experten die Behandlungskosten von 300 Euro nicht zurückverlangen, da die verhütende Wirkung des Stäbchens einwandfrei gewesen war.
Risiko bleibt Risiko
ARAG Experten teilen mit, dass Patienten auch dann über Ausmaß und mögliche Folgen eines medizinischen Eingriffs aufzuklären sind, wenn es eher unwahrscheinlich ist, dass ein bestimmtes Risiko eintritt. Entsprechend urteilte das OLG Köln im Fall einer jungen Frau (Az.: 5 U 180/05). Sie erhielt 40.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie nach einem angeblich harmlosen Eingriff ihren Kinderwunsch vergessen konnte. Bei der verheirateten, kinderlosen 28-Jährigen hatte sich im Rahmen einer Krebsvorsorge-Untersuchung ein auffälliger Befund ergeben.
Nach einem Aufklärungsgespräch wurde ihr eine Gewebeprobe am Gebärmutterhals entnommen. Zudem führte der Arzt eine Ausschabung der Gebärmutter durch. In der Folge bildeten sich Narben in der Gebärmutterhöhle und die Frau erkrankte an dem so genannten Asherman-Syndrom, dem vollständigen Gebärmutterverschluss mit daraus resultierender Unfruchtbarkeit. Ein Behandlungsfehler konnte dem Operateur nicht nachgewiesen werden. Gleichwohl war er bzw. das Krankenhaus wegen unzureichender Aufklärung dran, denn der Informationsbogen der Klinik enthielt keinen Hinweis auf die Gefahr eines Asherman-Syndroms und das Risiko der Unfruchtbarkeit. Auch wenn das Syndrom statistisch nur bei einer von 1.000 Patientinnen nach einer Ausschabung auftritt, hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen. ARAG Experten führen aus, dass die Aufklärungspflicht nicht von einer bestimmten Risikodichte abhängt.