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ARAG Recht kurios...

Gerichtsurteile zum Schmunzeln - Teil 2

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Geflohene Kuh erschossen
Das Rindvieh wollte sich seinem Schicksal nicht einfach so ergeben, sondern floh von der Schlachtbank. Doch die zwei Jahre alte Jungkuh wurde von einem Polizeibeamten auf der Flucht erschossen. Der Schlachtwert der rund 300 Kilogramm schweren Färse lag bei 3.000 Euro. Das war auch der Schadenersatz, den die Rinderzüchterin vom Freistaat Bayern verlangte, denn nach der Salve aus dem Maschinengewehr des Polizisten war die gesetzlich vorgeschriebene Lebendschau durch den Tierarzt nicht mehr möglich und an eine Verwertung des Tieres nicht mehr zu denken. Schlussendlich endete der Fall nach Auskunft der ARAG Experten mit einem Vergleich. Die Frau erhielt 1.500 Euro. Einerseits berücksichtigten die Richter, dass die Polizei Schaden von der Bevölkerung abwenden wollte. Die Beamten waren aufgrund verwirrender Funksprüche zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei dem geflohenen Tier um einen Bullen handelte. Andererseits konnten die Richter die Verhältnismäßigkeit der Schüsse nicht so recht erkennen, da das junge Tier bereits erschöpft von der Flucht war und keine Gefahr mehr von ihm ausging.

Schmerzensgeld wegen impotentem Ehemann?
Nach einer Operation an der Wirbelsäule lief nichts mehr im Bett. Der Mann war möglicherweise durch einen Behandlungsfehler impotent geworden. Daraufhin verklagte seine Frau die Klinik zu 20.000 Euro Schmerzensgeld. Ihre Begründung: Die Impotenz ihres Mannes habe bei ihr zu körperlichen und seelischen Schäden geführt. Doch die Richter wollten ihrer Argumentation nicht folgen. Auch eine Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung konnten sie nicht erkennen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es für den Fall unerheblich war, ob ein Behandlungsfehler vorlag oder nicht (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 42/17).

Freier darf Geld zurückfordern
Für 20 Euro waren sie sich geschäftlich einig geworden: Für diesen Betrag sollte eine Prostituierte einen Freier oral befriedigen. Doch kurz bevor es in einer öffentlichen Toilette zur Sache ging, überlegte der Mann es sich anders und forderte sein Geld zurück. Die Frau weigerte sich jedoch und es kam zum handfesten Streit, bei dem der Mann die Prostituierte gewaltsam, aber erfolglos nach dem Geld durchsuchte. Er kassierte daraufhin eine Verurteilung wegen versuchten Raubes. Die hatte allerdings vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand, denn nach Auskunft der ARAG Experten ist ein Rechtsgeschäft laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 138 Absatz 1) nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Damit war auch die Vereinbarung zum Oralverkehr nichtig. Zudem gingen die Richter davon aus, dass der Freier nicht wusste, dass er gar nicht zur Bezahlung verpflichtet war oder vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hatte (Az.: 3 StR 104/15).

Finanzbeamtin als Domina
Wer als Sonderprüferin beim Finanzamt arbeitet, hat es in den Staatsdienst geschafft. Und hat als Beamtin die Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Nicht in dieses Bild passt eine Domina, die leicht bekleidet auf der Internet-Seite eines sogenannten S/M-Studios posiert und Werbung für sado-masochistische Praktiken wie z. B. Fesselspiele, Anal- oder Strombehandlungen macht. In einem konkreten Fall hatte eine Finanzbeamtin die Fotos aus Liebe zu ihrem Ex gemacht, der das Studio betrieb. Da es aber bei den kostenfrei zur Verfügung gestellten Werbefotos blieb und sie nicht nebenberuflich als Domina gearbeitet hatte, sahen die Richter in dieser Unterstützung ihres Ex-Freundes eine Art ungewöhnliche Familienhilfe und keine ungenehmigte Nebentätigkeit. Auch ein so schweres Dienstvergehen, das es eine Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, konnte ausgeschlossen werden. Doch eine Strafe kassierte die Fetisch-liebende Staatsdienerin nach Auskunft der ARAG Experten trotzdem: Da das Bild einer Domina mit dem einer im Außendienst tätigen Steuerbeamtin nur schlecht vereinbar war, wurde sie mit einer Dienstgradherabsetzung bestraft (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 80 A 17/07).

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