Wechselmodell für Hunde?
Was nach einer Trennung für Kinder gilt, ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht unbedingt auch bei Haustieren anwendbar. Obwohl es durchaus Richter gibt, die sich für eine abwechselnde Betreuung eines gemeinsam angeschafften Haustieres aussprechen (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 149/22). Doch in diesem konkreten Fall hatte der Mann nach der Trennung Pech: Die gemeinsam angeschaffte Hündin blieb nach seinem Auszug bei der Ex in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung. Seine Klage auf ein Wechselmodell, bei dem jeder das Tier für zwei Wochen betreuen darf, lehnten die Richter ab. Da die Frau nach dem Auszug des Ex-Partners den Vierbeiner überwiegend betreut hat und ihm zudem einen Ausgleichsbetrag zahlen muss, kam ein Wechselmodell hier nicht in Frage (Landgericht Potsdam, Az.: 7 S 68/23).
Kosten für den Hund vom Jobcenter?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes nicht zu den Kosten gehören, die das Jobcenter im Rahmen von Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen muss. In einem konkreten Fall beantragte ein Mann beim Jobcenter rund 2.000 Euro für die Anschaffung des Tieres sowie etwa 200 Euro für laufende monatliche Kosten, wie z. B. Futter oder Hundesteuer. Doch das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Zu Recht, wie sich vor Gericht herausstellte. Auch sein Argument, dass sein Hund dazu beitrage, eine Tagesstruktur zu entwickeln und soziale Kontakte zu knüpfen, ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht gelten (Az.: L 9 AS 2274/22).
Zu viel Katzenjammer im Mietshaus?
Überwiegend des nachts wurde in der Wohnung über ihr gejagt, galoppiert, gejammert und gepoltert. Grund für den Lärm und die damit verbundenen schlaflosen Nächte waren die beiden Katzen, mit der ihr alleinstehender Nachbar zusammenwohnte. Weil es sich bei dem Mietshaus um ein älteres Gebäude mit wenig Trittschallschutz handelte, waren die Wohnungen besonders hellhörig. Das war der Mieterin egal. Sie verlangte, dass ihr Nachbar auf seine Tiere verzichtete und wollte aufgrund des mangelnden Trittschallschutzes die Miete mindern . Beides lehnten die angerufenen Richter ab. Ihrer Ansicht nach sei es durchaus sozialadäquat, in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin zwei Katzen zu halten, die tiertypischen Lärm verursachen. Und auch der Trittschall entspreche einem Gebäude dieses Jahrgangs. Mit beidem musste die entnervte Nachbarin leben (Amtsgericht Berlin-Spandau, Az.: 4 C 1/22).
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