Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 984764

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Jennifer Kallweit +49 211 9633115
Logo der Firma ARAG SE

ARAG Verbrauchertipps zum Arbeitsrecht

ARAG Experten mit interessanten Urteilen aus der Welt der Arbeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Müssen Arbeitgeber schlechte Bewertungen hinnehmen?
Arbeitgeber-Bewertungsportale wie z. B. Kununu müssen künftig bei negativen Bewertungen die Klarnamen des jeweiligen Bewerters herausgeben oder aber die Bewertung löschen. Hintergrund war laut ARAG Experten eine negative Bewertung, gegen das sich ein Unternehmen wehrte, indem es die Echtheit der Bewertung anzweifelte und Nachweise zur Identität des Meinungsgebers vom Portal verlangte. Der Tätigkeitsnachweis, den Kununu vom ehemaligen Mitarbeiter anforderte, reichte dem negativ bewerteten Unternehmen nicht aus. Es wollte den Namen des Bewerters, um nachvollziehen zu können, ob und in welcher Form es eine geschäftliche Beziehung gegeben hatte. Schlussendlich musste das Portal liefern oder die negative Bewertung löschen. Den Anspruch auf Anonymität aus Datenschutzgründen wiesen die Richter zurück, weil sie der Ansicht sind, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit bekommen muss, die Echtheit des Bewerters bei negativen Einträgen zu prüfen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 7 W, 11/24).

Gibt es ein Recht auf Präsenzseminare?
Der Kostenaspekt darf nicht allein über die Wahl einer Schulung von Betriebs- und Personalräten entscheiden, das bestätigte jüngst das Bundesarbeitsgericht. Vielmehr verfügen diese laut ARAG Experten über einen Spielraum bei der Entscheidung bezüglich ihrer Fortbildungen. So darf das Unternehmen zwar untersagen, einen weit entfernten Schulungsort zu bevorzugen, wenn dasselbe Seminar auch in der Nähe angeboten wird. Das Personal- oder Betriebsratsmitglied ist aber nicht verpflichtet, ein Webinar zu besuchen und auf die Präsenzveranstaltung zu verzichten. Auch höhere Kosten durch Übernachtung und Verpflegung führen nicht zur Einschränkung auf Online-Angebote (Az.: 7 ABR 8/23).

Handyverbot am Arbeitsplatz
Der Betriebsrat hat laut ARAG Experten kein Mitspracherecht, wenn es um das Handyverbot am Arbeitsplatz geht. Verbietet es der Arbeitgeber, ist die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit tabu. In einem konkreten Fall waren einige Mitarbeiter eines Automobilzulieferers mit einem Handyverbot nicht einverstanden. Sie wandten sich an den Betriebsrat, der vor der Nutzungsuntersagung nicht gefragt worden war. Der Betriebsrat sah darin sein Mitbestimmungsrecht verletzt und zog vor Gericht. Dort verlangte er die Rücknahme des Handyverbots. Doch die Richter waren anderer Ansicht und so blieb das Handyverbot bestehen, um das zügige und konzentrierte Arbeiten sicherzustellen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 24/22).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/arbeitsrecht-ratgeber/ 

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/ 

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.