Freie Verpflegung für Mitarbeiter: Sachbezugswerte steigen
Stellt der Chef seinen Angestellten kostenfrei oder zu verbilligten Preisen eine Verpflegung zur Verfügung, wie das etwa oft im Gaststättengewerbe oder in Krankenhäusern der Fall ist, handelt es sich um sogenannte Sachbezüge. Deren Wert zählt als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn und muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt. Ab dem 1. Januar 2024 werden für die Verpflegung 313 Euro im Monat angesetzt, im Vorjahr belief sich der Wert noch auf 288 Euro. Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus den Werten für das Frühstück in Höhe von 2,17 Euro am Tag sowie für das Mittag- oder Abendessen von 4,13 Euro am Tag. Laut ARAG Experten können die Sachbezugswerte allerdings nur angesetzt werden, wenn eine Mahlzeit nicht teurer als 60 Euro ist.
Mindestlohn und Minijobgrenze steigen
Ab 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Derzeit liegt die verbindliche Lohnuntergrenze noch bei 12 Euro pro Stunde. Sie gilt nach Auskunft der ARAG Experten grundsätzlich für alle Beschäftigten ab 18 Jahren. Es gibt allerdings Branchen, in denen höhere Mindestlöhne gezahlt werden, so zum Beispiel im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung oder in der Pflege. Mit der Erhöhung setzt die Bundesregierung einen Beschluss der Mindestlohnkommission um, die alle zwei Jahre über den Mindestlohn berät. Eine weitere Anhebung ist danach für den 1. Januar 2025 vorgesehen; dann steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.
Der steigende Mindestlohn wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze für Minijobber aus. Denn seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an die jeweilige Höhe des Mindestlohns gekoppelt. Durch die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 steigt die Grenze, bis zu der Minijobber monatlich verdienen dürfen, von derzeit 520 Euro auf 538 Euro. Entsprechend darf der jährliche Gesamtverdienst in 2024 nicht mehr als 6.456 Euro betragen.
Mehr Geld für Midijobs
Im Gegensatz zu einem Minijob sind die auch als Gleitzonenfälle bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse weder steuerbegünstigt noch sozialabgabenfrei. Jedoch bezahlen Midijobber einen geringeren Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Ab Januar steigt die Untergrenze für Midijobber von 520,01 auf 538,01 Euro monatlich. Die Obergrenze liegt laut ARAG Experten unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Erst wenn das Arbeitsentgelt über dieser Grenze liegt, werden für Arbeitnehmer die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Trotz der geringeren Sozialversicherungsbeiträge erhalten Midijobber die vollen Rentenansprüche.
Mehr Geld für Azubis
Auszubildende bekommen im kommenden Jahr mehr Geld: Sie haben nach Information der ARAG Experten zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, dafür seit 2020 aber auf eine Mindestvergütung. Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro, bisher waren es 620 Euro. Das gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2024 geschlossen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung laut Berufsbildungsgesetz dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Krankenversicherung wird teurer
Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent für die gesetzlichen Krankenkassen erheben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf zu decken. Arbeitgeber beteiligen sich zur Hälfte an diesen Beiträgen. Dieser Beitrag steigt zum Jahreswechsel von 1,6 auf 1,7 Prozent an. Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, ob der Zusatzbeitrag erhoben wird und wie hoch er ausfällt. Wird erhöht, haben Versicherte laut ARAG Experten ein Sonderkündigungsrecht bis Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gilt. In der Regel übernimmt die neue Krankenkasse die Kündigung. Wie hoch die Zusatzbeiträge ausfallen, können Versicherte beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen herausfinden.
E-Rezepte ab Januar verpflichtend
Wer verschreibungspflichtige Medikamente benötigt, bekommt als gesetzlich Versicherter sein Rezept in Zukunft nur noch elektronisch. Das sogenannte E-Rezept wird digital erstellt und signiert und kann mit der E-Rezept-App, mit einem Ausdruck oder über die elektronische Gesundheitskarte in Apotheken eingelöst werden. Einfach die Karte in der Apotheke in das Kartenterminal stecken, fertig. Händische Unterschriften entfallen und für Folgerezepte müssen Patienten nicht erneut zum Arzt. Möglich ist die Einlösung des E-Rezeptes bereits seit 2023, nun wird es laut ARAG Experten allerdings verpflichtend für Arztpraxen. Versicherte, die die E-Rezept-App nutzen, benötigen eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sowie eine PIN ihrer Krankenkasse. Mit der App können Rezepte auch in Online-Apotheken bestellt werden.
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