Ein Beispiel
In einem beispielhaften Fall hatte eine Bloggerin in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders putziges Bild gefunden. Das Foto von der süßen schielenden Mieze machte sie ihren Followern auf dem eigenen Katzen-Blog zugänglich. Was die Katzenliebhaberin nicht wusste: Jemand hatte das Foto bewusst im Internet platziert, in der Hoffnung, dass es ein Nutzer für eigene Zwecke verwendet und er ihn abmahnen kann. Eine darauf spezialisierte Kanzlei schlug dann auch zu und trieb die stattliche Schadensersatzsumme von 800 Euro ein. Der Betrag setzte sich unter anderem aus Anwaltsrechnung und Lizenzkosten zusammen.
Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Am sichersten ist es, selbst erstellte Fotos für die eigene Website oder für Postings bei Facebook & Co. zu verwenden. Doch auch bei selbst produzierten Bildern sind einige rechtliche Regeln zu beachten, so ARAG Experten. Grundsätzlich besitzt immer der Fotograf das Urheberrecht für seine Aufnahmen. Sie müssen nicht besonders originell oder großartig fotografiert sein oder als "Werk" anzusehen sein. Beim Ablichten von Personen ist jedoch das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Denn jeder hat das Recht am eigenen Bild. Bevor Schnappschüsse von Hochzeiten oder Urlaubsreisen online landen, sollten also die abgebildeten Personen zugestimmt haben – vorausgesetzt, sie sind nicht nur als sogenanntes Beiwerk auf dem Foto zu sehen, wie zum Beispiel eine vorbeilaufende Person vor einem öffentlichen Gebäude. Sind Minderjährige auf öffentlichen Seiten zu sehen, müssen immer die Eltern zustimmen. Wer seine Bilder allerdings nur fürs private Fotoalbum macht, hat sie noch nicht veröffentlicht. Anders kann es aussehen, wenn im Internet selbst nur die engsten Freunde Zugriff auf das Bild haben. Hier ist die Gefahr groß, das sich das Foto doch später an anderer Stelle im Netz wiederfindet, weshalb die ARAG Experten zur Vorsicht raten.
Panoramafreiheit
Wer von öffentlichem Boden aus ein einsehbares Werk wie zum Beispiel ein Gebäude oder Kunstwerk fotografiert, kann das Foto in der Regel problemlos öffentlich machen und selbst kommerziell verwerten. Grundsätzlich gilt in Deutschland nämlich die Panoramafreiheit. Ein Bau- oder Kunstwerk von öffentlichem Boden aus – also von der Straße – zu fotografieren, ist rechtens. Aufnahmen aus einer Privatwohnung sind es hingegen nicht. Zeitlich begrenzte Installationen, wie etwa der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo, können aber nach wie vor unter das Urheberrecht fallen. In anderen Ländern kann das anders geregelt sein. In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panoramafreiheit. So kann man zwar ohne weiteres den Eiffelturm bei Tag fotografieren; den nächtlich angestrahlten Eiffelturm hat sich jedoch die französische Firma, die die Licht-Installation entworfen hat, schützen lassen. Hier muss man aufpassen, welche Fotos man veröffentlicht. Die entsprechenden Gesetze in Luxemburg, Belgien, Italien und Griechenland kennen ebenfalls keine uneingeschränkte Panoramafreiheit. Übrigens: Bei diesen unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU wird es wohl auch in Zukunft bleiben. Das geht aus einem kürzlich gefassten Beschluss des EU-Parlaments hervor, mit dem eine europaweite Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt wurde.