Aber den Entgegenkommende trifft insofern eine Mitschuld als er sich nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten hat. Gemäß § 2 StVO muss möglichst weit rechts gefahren werden – inbesondere bei Gegenverkehr. Basierend auf einem Urteil des OLG Frankfurt wird dabei im Allgemeinen ein Sicherheitsabstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand als angemessen angesehen.
Bei dem betreffenden Unfall hatte der Abstand aber mehr als zwei Meter betragen. Wäre der Fahrer nicht so hart an der Mittellinie gefahren, hätte der Crash mit dem berauschten Wagenlenker vermieden werden können. Der Richter sprach letzterem einen Schadenersatz von 20 Prozent und ein Schmerzensgeld zu (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 74/06).