Kunden der Fluggesellschaft konnten die Tickets nur per Kredit- oder Debitkarte zahlen. Für den Fall, dass sie die entsprechende Karte nicht am Check-In-Schalter vorweisen konnten, durften sie den gebuchten Flug laut den AGB's nicht antreten. Nachdem eine Kundin ihr Ticket im Internet gebucht und per Kreditkarte gezahlt hatte, wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Die Frau konnte die Karte nicht am Flughafen vorlegen, woraufhin sie nicht mitfliegen durfte. Die Frankfurter Richter verurteilten die Fluggesellschaft jetzt dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Fluglinie die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Eine Kreditkarte ist ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage, erläutern ARAG Experten. Die Nichtvorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter berechtigt die Fluggesellschaft daher nicht, einen gebuchten Flug zu verweigern und damit den Vertrag nicht einzuhalten. Die Klausel treffe zudem auch Kunden, die unverschuldet die Kreditkarte nicht mehr besitzen, weil diese nach der Buchung aus Sicherheitsgründen von der Bank eingezogen wurde (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 142/10).
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