Vater ist nicht gleich Vater
Das Gute vorweg: Forschungen gehen davon aus, dass es lediglich ein bis zwei Prozent so genannte Kuckuckskinder gibt; also Kinder, die gar nicht von den Männern stammen, die sie für ihre Väter halten. Zunächst gilt es laut der ARAG Experten zu verstehen, dass im Recht zwischen einem rechtlichen, sozialen und biologischen Vater unterschieden wird. Der biologische oder leibliche Vater ist der Erzeuger, heißt derjenige, dessen männliche Keimzelle die weibliche Eizelle befruchtet hat. Er muss aber nicht unbedingt der rechtliche Vater sein. Denn rechtlicher Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist oder der, der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt anerkannt hat. Für den rechtlichen Vater gelten auch die gesetzlichen Folgen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt, aber auch das Recht auf einen Umgang mit dem Kind. Ein sozialer Vater ist der Mann, der zwar die Vaterrolle gegenüber dem Kind ausübt, aber nicht der biologische oder rechtliche Vater ist. Er kann gesetzlich auch nicht in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden.
Zweifel an der Vaterschaft
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, hat der Mann die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Dafür muss er laut den ARAG Experten einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Dies kann ohne anwaltliche Unterstützung erfolgen. Die ARAG Experten empfehlen jedoch, möglichst einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, weil es um komplexe juristische Sachverhalte geht und ein Anwalt besser beurteilen kann, wann der vermeintliche Vater anfechtungsberechtigt ist. So kann beispielsweise ein Ehemann die Vaterschaft anzweifeln, wenn er mit seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum keinen Geschlechtsverkehr hatte und rein rechnerisch gar nicht der biologische Vater sein kann. Aber auch ein Kind oder eine Mutter können eine Vaterschaft in Frage stellen und anfechten. Beispielsweise wenn das Kind erst im späteren Alter Informationen erhält, die dagegensprechen, dass der Vater auch tatsächlich der Vater ist.
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei der Anfechtung Fristen gibt, die eingehalten werden müssen. So ist eine Anfechtung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zu stellen, an dem jemand aufgrund von Hinweisen berechtigten Verdacht schöpft. Eine Ausnahme gilt für minderjährige Kinder: Hat der gesetzliche Vertreter – in der Regel die Mutter – die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, beginnt die Frist erst mit der Volljährigkeit sowie der Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Kein Recht auf Vaterschaftstest außerhalb der Familie
Aber es gibt auch Ausnahmen. So recherchierten die ARAG Experten einen Fall, wo das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass Kinder Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen können. Die Klärung der Abstammung ist weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem rechtlichen Vater möglich, erläutern die ARAG Experten. In dem konkreten Fall ging eine 66-jährige Frau davon aus, dass ein in Nordrhein-Westfalen regional bekannter Maler ihr Erzeuger ist. Ihn hatte ihre Mutter immer als den leiblichen Vater benannt. Der Mann hatte zudem die Hausgeburt des Mädchens 1950 beim Standesamt gemeldet, die Vaterschaft jedoch nie anerkannt. Die Mutter hatte dann einen anderen Mann geheiratet, die Ehe verlief jedoch nicht glücklich und hatte stark negative Auswirkungen auf die Klägerin. Für dieses schwere Schicksal machte die Klägerin den mutmaßlichen leiblichen Vater moralisch mitverantwortlich und wollte geklärt wissen, dass er ihr leiblicher Vater ist. 2009 lehnte das zuständige Amtsgericht (AG) den Antrag ab, den mutmaßlichen Vater zur Abgabe einer DNA-Probe zu zwingen. Das Bundesverfassungsgericht musste anschließend entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Vaters oder das Recht auf Kenntnis der Abstammung der Antragstellerin schwerer wiege. Die Karlsruher Richter bestätigten zugunsten des Persönlichkeitsrechts die Entscheidung der Vorinstanz (BVerfG, Az.: 1 BvR 3309/13).
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