Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Werbung unlauter ist, wenn sie den Eindruck eines amtlichen Formulars erweckt. Im verhandelten Fall hatte das beklagte Unternehmen Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern versendet, deren befristeter Markenschutz auslief. Mit diesem Formular habe das Unternehmen Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560 Euro erreichen wollen. Das Formular habe die relevanten Daten der Markeneintragung und oben links ein Emblem enthalten, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelt. Die Werbung war unzulässig, denn das Vorgehen des Versenders war darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Er wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in dem Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse, erklären ARAG Experten ( LG Berlin, Az.: 103 O 42/14).
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