Der Anspruch auf Krankengeld setzt im Einzelfall nicht zwingend voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Im verhandelten Fall war die Klägerin nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und ist der Auffassung, bei dieser ärztlichen Feststellung sei die Klägerin bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, sodass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Während der stationären Anschlussheilbehandlung hatte ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 07.03.2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass der Krankengeldanspruch – neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich – lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem "Krankenschein" erfolgt sei, so die ARAG Experten (SG Leipzig, Az.: S 22 KR 75/16).
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