Wer arbeitslos ist und sich als Student an einer Hochschule eingeschrieben hat, kann bis zum Beginn der Vorlesungen Arbeitslosengeld verlangen. So bezog beispielsweise eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn, dem 01.09.2010, auf. Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (04.10.2010) nicht gelte. Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Somit habe die Studentin bis zum 03.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und damit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, so die ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 9 AL 148/13).
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Arbeitslose Studentin bekommt Arbeitslosengeld
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