Selbstverständlich sollen Arbeitslose mögliche Arbeitsgelegenheiten annehmen, solang diese nicht die Hauptarbeitssuche negativ beeinflussen. ARAG Experten erklären, dass beispielsweise eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden mit zusätzlich relativ hoher Wegezeit nicht zulässig ist. Der Argumentation, dass ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger immer noch ausreichend Zeit haben muss, um sich gezielt um Bewerbungen zu kümmern, musste sich kürzlich auch die ARGE beugen. Nachdem ein Hilfebedürftiger nämlich eine Arbeitsgelegenheit, die die genannte Wochenstundenanzahl sowie zusätzlich 45 Minuten Wegezeit pro Strecke umfasste, ablehnte, strich ihm die Behörde 30 Prozent der Regelleistung. Zu Unrecht urteilten die zuständigen Richter, da er mit diesem hohen Aufwand, nicht ausreichend Zeit fände, sich umfassend mit der Arbeitssuche zu befassen (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 127/08).
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