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Arbeitszimmer wieder absetzbar

(lifePR) (Düsseldorf, )
Seit 2007 konnten Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellte. Die Regelung betraf vor allem Lehrer, die zwar zu Hause arbeiten müssen, aber deren Arbeitsmittelpunkt nach wie vor die Schule darstellte. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. ARAG Experten erläutern die Einzelheiten:

Verschärfung ist verfassungswidrig

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen dem aktuellen Beschluss zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter und kippten die oben genannte Verschärfung im Steuerrecht. Laut ARAG Experten müssen Aufwendungen nun für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber muss rückwirkend vom 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. (Az.: 2 BvL 13/09).

Vorinstanzen waren uneinig

Die große Koalition hatte die Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern drastisch eingeschränkt. Arbeitnehmer und Selbständige konnten seither die Kosten dafür nur noch dann geltend machen, wenn es "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildete. Seither konnten zum Beispiel Lehrer, Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter mit diesen Aufwendungen nicht mehr ihre Steuerlast drücken. Dagegen waren zahlreiche Klagen eingereicht worden. Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg hatten die Kürzung dagegen gebilligt.

Gute Nachrichten für Lehrer

Die Entscheidung betrifft vor allem Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen, die zum Teil von zuhause aus arbeiten müssen und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, denn die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt.
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