+ Vermögensschutz +
Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass der eigene angemessene Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet werden muss. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung darf bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung gespart werden, ohne dass darauf zwecks Unterhaltszahlung zurückgegriffen werden darf. Dies bedeutet, dass auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen ist, wie mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens hätten angespart werden können. In einem konkreten Fall hat der BGH diesen Betrag mit 100.000 € bemessen. ARAG Experten wissen, dass von dem Unerhaltspflichtigen in der Regel auch nicht verlangt werden kann, seine selbstbewohnte eigene Immobilie zu veräußern.
+ Unterhaltsanspruch +
Eltern mit eigenem Vermögen haben grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Das heißt, solange diese – ab einem Alter von 60 Jahren – als Ehepaar über einen Selbsterhalt von 3.214 Euro oder 2.600 Euro als Einzelperson verfügen, besteht keine Unterhaltsverpflichtung. ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich diese Beträge erhöhen, wenn die Eltern z.B. eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben. Ein Unterhaltsanspruch muss auch dann nicht bestehen, wenn ein getrennt lebender Elternteil früher nie Unterhalt für den Nachwuchs gezahlt hat oder der Kontakt ganz abgebrochen ist.
+ Schwiegerkinder +
Am Ende etwa noch für die böse Schwiegermutter zahlen müssen? Dazu kann es laut ARAG Experten nicht kommen. Das Sozialamt kann gegenüber Schwiegerkindern direkt keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Allerdings können unter Umständen auch die Einkünfte der Schwiegerkinder mit berücksichtigt werden. ARAG Experten erläutern, dass ein Ehegatte ohne oder mit wenig Einkommen gegenüber dem gut verdienenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, welcher auf das eigene Einkommen angerechnet werden kann. Zwar habe ein angemessener Familienunterhalt Vorrang, aber mit dem übrigen Teil des Einkommens muss unter Umständen – unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.400 Euro und für den Ehepartner noch einmal 1.050 Euro - Elternunterhalt geleistet werden.
+ Pflegevertrag +
ARAG Experten machen darauf aufmerksam, dass in Verträgen mit Pflegeheimen häufig ein Passus enthalten ist, mit dem der Unterzeichner – oft sind das dann die Kinder – zustimmt, die Kosten zu übernehmen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind. ARAG Experten raten, diesen Passus zu streichen. Er hat nichts mit dem übergeordneten Anspruch zu tun, den das Sozialamt gegenüber den Kindern geltend machen kann.
Download des Textes unter: www.arag.de/...
Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/... als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.