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Auch Nachzahlung bei Elterngeld zu berücksichtigen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine werdende Mutter erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn - dieser wurde jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und Gewährung des Elterngeldes berücksichtig. Hiergegen wehrte sich die Frau erfolgreich vor Gericht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, erklären ARAG Experten. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung rechtswidrig einbehaltenen Lohnes allerdings nicht vergleichbar (LSG Hessen, Az.: L 6 EG 16/09).
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