Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten - bestimmter hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte - registriert. Die Stiftung organisiert als "Gemeinsame Stelle" sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern sammeln. Die weitere Entsorgung dieser Altgeräte ist ebenso wie das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Aufgabe der Hersteller. Wie oft, wann und wo die Hersteller Container abholen und neu bereitstellen müssen, berechnet die Beklagte auf der Grundlage des An-teils, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat, beziehungsweise des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch fremde Altgeräte entsorgen. Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Stiftung Elektro-Altgeräte Register die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter zur weiteren Entsorgung abzuholen und ein neues Behältnis bereitzustellen. Die Klägerin kam der Anordnung nach, erhob jedoch Klage zum Verwaltungsgericht. Aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems, müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten. Das BVerwG hält die streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht vereinbar. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestattet es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen, so die ARAG Experten.
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