Ein Beschäftigter, der freiwillig an einem Termin teilnimmt, bei welchem zu Repräsentationszwecken ein Gruppenfoto der Belegschaft angefertigt wird, erklärt damit sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Bildes. Im konkreten Fall wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach noch nicht einmal einem Jahr in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Einige Monate nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fiel dem Kläger auf, dass ein von ihm angefertigtes Foto noch immer auf den Internetseiten seines Arbeitgebers veröffentlicht war. Dabei handelte es sich um ein noch während der Probezeit des Klägers entstandenes Gruppenfoto, in welchem er zusammen mit einigen (Ex-)Kollegen zu sehen war. Der Kläger wurde seinerzeit durch einen Aushang darum gebeten, sich zusammen mit seinen Kollegen ablichten zu lassen. In der gegen seinen Arbeitgeber gerichteten Klage verlangte er, das Foto umgehend zu entfernen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Durch seine freiwillige Teilnahme an dem Fototermin hatte der Kläger stillschweigend zu erkennen gegeben, dass er mit der Veröffentlichung des Bildes auf der Homepage seines Arbeitgebers einverstanden war. Ihm war schließlich bekannt, dass das Foto entsprechenden Zwecken diente, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 271/12).
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