Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof hinsichtlich der Frage um Klärung, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde.
Könne das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Dies gelte nicht nur bei Beförderungsverträgen unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Verträge über Online-Reisevermittler, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-302/16).