Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob Passagieren auch bei verspäteten Flügen eine Ausgleichszahlung zusteht. Dies wurde bejaht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf den Ausgleichsanspruch Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien, so die Richter. Den reisenden steht ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie ihr Endziel wegen der Flugverspätung erst drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gemeint sind also Umstände, die von der Airline tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10).
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