E wie EmoG
Das EmoG – kurz für Elektromobilitätsgesetz – wurde 2015 verabschiedet und ermöglicht Haltern von Elektrofahrzeugen, ein Kennzeichen mit einem E zu beantragen. Welche technischen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist in Paragraf 2 des EmoG festgehalten. Dazu gehören Brennstoffzellenautos, reine Batterieelektrofahrzeuge sowie Plug-In-Hybride, also Fahrzeuge, deren Batterien auch extern geladen werden können.
E wie exklusiv
Halter von Elektroautos genießen in manchen Städten Privilegien, die neidisch machen können. So dürfen sie mancherorts Sonderfahrstreifen benutzen, die sonst nur Bussen und Taxen vorbehalten ist. Ein anderer Vorteil ist kostenfreies oder vergünstigtes Parken. Oft sind diese Parkplätze nach Auskunft der ARAG Experten speziell gekennzeichnet. Autos mit dem E im Nummernschild sind manchmal sogar von Zu- oder Durchfahrtsbeschränkungen ausgenommen. Einer der größten Vorteile ist allerdings, dass es immer mehr Ladestationen gibt, an denen E-Autos kostenfrei geladen werden dürfen.
E wie Einschränkung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht überall Sonderregelungen für Stromer gibt. Welche Privilegien wo gelten, sollten Fahrer vorab in den jeweiligen Kommunen oder bei der Stadtverwaltung erfragen, denn sonst riskieren sie unter Umständen hohe Bußgelder.
E wie E-Zulassung
Ob bereits eine Zulassung besteht oder es sich um eine neue Zulassung handelt – das E-Kennzeichen wird bei der örtlichen Zulassungsstelle beantragt. Dazu benötigen Halter die Zulassungspapiere ihres Fahrzeugs, den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung sowie den Personalausweis. Eine Umweltplakette für die Einfahrt in ausgewiesene Umweltzonen benötigen allerdings auch emissionslose Elektrofahrzeuge. Sie ist ebenfalls bei der Zulassungsstelle erhältlich.
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