Das Lernziel der Ausbildung wird nicht vom Auszubildenden festgelegt, sondern durch den Lehrplan. Das musste jetzt auch ein 19-jähriger Berufsschüler einsehen. Er hatte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eine einstweilige Anordnung beantragt, weil er partout nicht mit zehn Fingern Tippen lernen wollte. Stattdessen bevorzugte er das Zweifinger-Such-System, das er für schneller hält, als das aus seiner Sicht längst überholte Zehn-Finger-Tippsystem. Für ein Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gebe es keinen hinreichenden Grund, befanden allerdings die Richter und erteilten dem Azubi eine Abfuhr. Da die Behauptung des angehenden Kaufmanns, das Zehn-Finger-System sei ergonomisch schädlich, durch nichts belegt werden kann, ist auch die von ihm angeführte "Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit" kein Argument, ergänzen die ARAG Experten (VG Schleswig-Holstein, Az.: 9 B 70/05).
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