Klausel der Postbank ist ungültig
In dem Ende Oktober entschiedenen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Unterlassungsklage gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank angestrengt. Konkret hieß es im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank, dass das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden“ 15 Euro beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten ist, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“. Die beanstandete Klausel sei unwirksam, so das Fazit der Karlsruher Richter in ihrem Urteil. Denn die pauschal formulierte Regelung erfasse auch den Fall, dass der Kunde einen Verlust oder Diebstahl der Originalkarte anzeigt, die Bank die Karte sperrt und anschließend eine Ersatzkarte ausstellt. In dieser Konstellation obliegt es der Bank aber schon von Gesetzes wegen, dem Kunden eine Ersatzkarte auszustellen, ohne dass sie berechtigt wäre, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Von dieser Regelung weicht die streitgegenständliche Klausel laut BGH zum Nachteil des Kunden ab, weshalb sie diesen unangemessen benachteiligt (Urteil vom 20. Oktober 2015, Az.: XI ZR 166/14).
Bankkunden können Gebühren zurückfordern
Haben Sie in letzter Zeit bei Ihrer Bank Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte zahlen müssen? Dann lohnt sich für Sie nach diesem jüngsten Urteil in Sachen Bankgebühren ein Blick in das Preis- und Leistungsverzeichnis Ihres Geldinstitutes. Findet sich dort eine vergleichbar pauschale Klausel wie die jetzt vom BGH für unwirksam erklärte, können Sie die gezahlten Gebühren von Ihrer Bank zurückverlangen. Das gilt laut ARAG Experten übrigens nicht nur für Kunden der Postbank: Auch wenn Sie Ihr Konto bei einer anderen Bank haben, die eine identische Klausel verwendet, haben Sie unter Berufung auf das BGH-Urteil gute Chancen auf eine Rückzahlung. Dabei sollten Sie sich die Mühe machen, Ihre Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2012 durchzusehen. Denn die Rückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2015 können Sie alle seit dem 1. Januar 2012 zu Unrecht für eine Ersatzkarte gezahlten Entgelte zurückverlangen.
Praxistipp:
Machen Sie Ihren Anspruch zunächst schriftlich gegenüber Ihrer Bank geltend und setzen Sie eine Frist für die Rückzahlung der Gebühren. Weigert sich das Geldinstitut, die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückzuerstatten, haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Für Kunden von Privatbanken hat der Bankenverband ein Ombudsmannverfahren eingerichtet. Das Verfahren ist für die Kunden kostenlos und mit keinerlei Risiko verbunden, da Betroffene ihren Anspruch später immer noch gerichtlich geltend machen können, wenn sie mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden sind. Nähere Informationen zum Verfahren und zu den teilnehmenden Banken finden Sie unter http://verbraucher.bankenverband.de/.... Sie sind Kunde bei einer Sparkasse, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Bank? Diese haben jeweils eigene Streitschlichtungssysteme. Eine Übersicht finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Bankenverbandes unter http://verbraucher.bankenverband.de/beschwerdestelle/beschwerdestellen/.