Auch wenn es auf der Straße kracht, sind die Leistungen der Kfz-Versicherung gegenüber Dritten unabhängig vom Schuhwerk, das beim Unfall getragen wurde. Selbst wenn der Fahrer Flip-Flops anhatte oder barfuß war, zahlt die Versicherung für den Schaden des Unfallopfers. ARAG Experten weisen darauf hin, dass allein die Vollkaskoversicherung beim Tatbestand der groben Fahrlässigkeit ihre Leistung einschränken kann und den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht bezahlen muss.
Laut § 23 StVO ist jeder Autofahrer prinzipiell für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Barfuß-Fahren verletzt diesen Paragraphen jedoch nicht, wie ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg zeigt (Az.: 322 Ss 46/07). Trotzdem sollte man beim Autofahren lieber Schuhe anziehen – möglichst solche, in denen man einen guten Halt hat. Denn kommt es zum Crash, weil der Fuß von der Bremse gerutscht ist, drohen Geldbußen und strafrechtliche Folgen.