Im konkreten Fall ging es um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks hatte dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Da der Rasen so beeinträchtigt war, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Das AG München bejahte jedoch ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wurzeln, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vorliege. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Nach Landesrecht hat die Nachbarin nach 20 Jahren zwar keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Bäume. Das Eindringen der Wurzeln ist laut ARAG Experten aber nicht von der Verjährung umfasst (AG München, 121 C 15076/09).
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