Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Die Parteien sind im verhandelten Fall Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine circa 1 Meter bis 1,25 Meter hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 Meter hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von circa 2,90 Meter geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09. auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Der Fall landete vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass unter anderem Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als zwei Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 Meter sind. Anderenfalls könne er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen sei grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: V ZR 230/16).
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