Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. In einem konkreten Fall fuhr im September 2013 der Betroffene in einem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbots überholte er einen weiteren Pkw. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Es erklärte, der Betroffene hätte sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Der Betroffene habe sich nach dem Fahrerwechsel auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so die ARAG Experten. Das Amtsgericht muss jetzt den Sachverhalt weiter aufklären. Möglicherweise hätte der Betroffene das Zeichen kennen müssen, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines Überholverbots besonders nahe legten (OLG Hamm, Az.:1 RBs 89/14).
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