Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen können eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen unter anderem als «Speckrollen» und «Klugscheißer» bezeichnet. Der Arbeitgeber hatte ihm daraufhin fristlos gekündigt. Ein solcher Eintrag kann nach Einschätzung des Gerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Vielmehr greifen derartige Äußerungen nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht werde, immer wieder nachgelesen werden kann. Im konkreten Fall war die Kündigung dennoch unwirksam, da der Kläger den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Er hat damit aus Sicht des Gerichts im Affekt gehandelt. Zudem wertete das ArbG zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannt hatte, sodass diese aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht ohne Weiteres identifizierbar waren, erläutern ARAG Experten (ArbG Duisburg, Az.: 5 Ca 949/12).
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