Zum "angemieteten Wohnraum" gehören ARAG Experten zufolge auch die Außenseite der Wohnungstür sowie der Balkon. Dessen Brüstung darf daher grundsätzlich ganz nach Belieben mit Lichterketten oder kletternden Nikoläusen dekoriert werden.
Gleiches gilt für einen Garten, der laut Mietvertrag ausschließlich von dem betreffenden Mieter genutzt wird. Lässt die weihnachtliche Dekoration jedoch nicht nur den eigenen Balkon erstrahlen, sondern illuminiert das nachbarliche Schlafzimmer gleich mit, droht Ungemach.
Weihnachtsmuffel müssen die geschmacklichen Fragwürdigkeiten ihrer Nachbarn zwar grundsätzlich aushalten, den Schlaf rauben lassen müssen sie sich aber nicht.