Zwischen den betroffenen Grundstücken befindet sich eine Privatstraße, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin liegt. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach aber erfolglos, dies doch zu unterlassen. Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung und bekam Recht. Das Abstellen des Pkws der Beklagten vor der Garageneinfahrt stellt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert wird, erklären ARAG Experten. Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt habe und sich auch geweigert habe, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Nachbarin kann ihren Wagen auch woanders abstellen. Sie hat schließlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindert, sondern müsse dann eben ein paar Schritte gehen, so dass Gericht. Sollte die Nachbarin weiterhin ihren Wagen vor der Garage des Klägers parken, droht ihr laut Amtsgericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (AG München, Az.: 241 C 7703/09).
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