Damit die selige Weihnachtszeit auch fröhlich bleibt, sollten Sie der Feuergefahr lieber mit zuviel als zuwenig Vorsorge begegnen. Kommt es dennoch zum Brand kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann Ihre Leistung unter Umständen kürzen oder sogar ablehnen.
Bei Wunderkerzen am Weihnachtsbaum sollte man beispielsweise besonders vorsichtig sein: Kommt es dann zum Brand, zahlt möglicherweise die Versicherung nicht. In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand.
Das Landesgericht in Offenburg hatte in einem Urteil (Az.: 2 O 197/02) entschieden, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nicht zahlen. Das Landesgericht Bielefeld weist darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, haften die Eltern und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilte das Landesgericht Bielefeld (Az.: 21 S 166/06).