- Alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z.B. für Ehegatten und Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wobei es keinen Höchstbetrag mehr gibt.
- Gesetzlich und privat Versicherte werden gleich behandelt, d.h. auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden steuerlich berücksichtigt.
- Eltern, deren Kinder bei ihnen privat mitversichert sind, können erstmals die Beiträge für Kinder vollständig absetzen.
- Beiträge bzw. Beitragsanteile, die für Sonderleistungen wie Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer etc. fällig werden, können nicht steuerlich abgesetzt werden.
Gemäß § 10 Abs.1 Nr.3a Einkommensteuergesetz (EStG) sind Beiträge zur
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Risikoversicherung, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsieht
- Lebensversicherung (unter gewissen Voraussetzungen)
bis zu 1.500 Euro steuerlich abzugsfähig. Sie sind bis 2.400 Euro abzugsfähig, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen vollständig selbst gezahlt werden, also der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung leistet.
Vorteil für den Bürger: Automatische Günstigerprüfung
Ab 2010 werden Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung), die der Versicherungsnehmer für sich und seine unterhaltsberechtigten Personen selbst leistet, in voller Höhe zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Alle anderen Vorsorgeaufwendung (z.B. Arbeitslosen- und Unfallversicherung) können dann jedoch nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ bietet das Finanzamt eine andere Möglichkeit zum Steuerabzug an, die an das bisherige Recht angelehnt ist: Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung können auch weiterhin die Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeit-, Unfallversicherung usw. steuerlich abgesetzt werden. Jedoch besteht in diesem Fall ein Höchstbetrag von 1.900 Euro, bzw. 2.800 Euro (falls der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Krankenversicherung leistet). Der Vorteil ist, dass das Finanzamt automatisch prüft, welche Berechnungsmethode für den Steuerpflichtigen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung) und diese anwendet. Der Steuerpflichtige sollte jedoch laut ARAG Experten darauf achten, sämtliche vom ihm geleistete sonstigen Vorsorgeaufwendungen lückenlos anzugeben, um eine maximale steuerliche Entlastung zu erzielen.