Nach Angaben der ARAG Experten gilt ein Busfahrer, der ohne eigenen Bus für ein Reise- und Omnibusunternehmen unterwegs ist, als abhängig Beschäftigter. Daher muss das Unternehmen für ihn Sozialabgaben zahlen. In einem konkreten Fall argumentierte das Busunternehmen, dass der Busfahrer sehr wohl selbständig sei, denn er suche sich selbst seine Strecken aus und reinige seinen Bus selbständig. Bezahlt wurde er mit einer wöchentlichen Pauschale. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die Beurteilung, ob ein Busfahrer selbständig sei, allein die Frage ausschlaggebend ist, ob er einen eigenen Bus hat oder nicht. Hat er kein eigenes Fahrzeug, ist er abhängig beschäftigt (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 157/16).
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