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Bußgelder im Ausland und wie Sie sich verhalten sollten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer mit dem Pkw im Ausland unterwegs ist, muss sich an so manche fremde Verkehrsregel anpassen. Sie sollten wissen, dass laut ARAG Experten Bußgelder häufig in anderen Ländern nicht nur deutlich höher ausfallen als in Deutschland - kommen sie aus dem EU-Ausland, können sie hier meist auch vollstreckt werden!

Was kosten Verkehrsverstöße im Ausland?


Auf Verkehrsrowdys warten im europäischen Ausland zum Teil harte Strafen. In Frankreich müssen Raser schon beim ersten Mal mit 1.500 Euro Bußgeld rechnen, in Österreich können es sogar 2.180 Euro werden. Wenig Spaß verstehen die meisten Länder bei Alkohol am Steuer: In Dänemark wird schon bei der ersten Alkoholfahrt ein Monatsgehalt fällig. Bei mehr als 0,8 Promille drohen in Frankreich Gefängnis und ein Bußgeld von 4.500 Euro. Und In Italien kann bei 1,5 Promille sogar das Auto enteignet und zwangsversteigert werden. ARAG Experten haben zur Orientierung folgende Tabelle zusammengestellt.

Bußgelder sind europaweit vollstreckbar

Wer nach der Rückkehr aus dem Urlaub ein ausländisches "Knöllchen" in seinem Briefkasten vorfindet, sollte dieses nicht einfach wegwerfen. Laut ARAG Experten können Bußgelder nämlich EU-weit unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden. Möglich ist dies, seit Deutschland zum 28. Oktober 2010 einen EU- Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen in nationales Recht umgesetzt hat.Inzwischen wenden 25 EU-Länder den Rahmenbeschluss an. Für deutsche Autofahrer bedeutet das: Rechtskräftige Bußgeldbescheide aus diesen Ländern können ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Im europäischen Ausland sind Bußgelder allerdings oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb dieser Schwellenwert auch bei einem harmlosen Parkverstoß erreicht sein kann. Zudem werden die Verwaltungsgebühren in den Schwellenwert mit eingerechnet. Lautete der Bußgeldbescheid also zum Beispiel auf 40 Euro, kann er gleichwohl in Deutschland vollstreckt werden, wenn Verfahrenskosten von 30 Euro dazukommen. Nichts zu befürchten hat grundsätzlich derjenige, der nicht selbst am Steuer saß. Zwar gilt in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung, in Deutschland kann jedoch grundsätzlich nur der Fahrer belangt werden. Eine Ausnahme gilt aber beispielsweise für Parkverstöße: Hier nimmt auch das deutsche Recht den Halter in die Verantwortung.

Wer ist zuständig?

Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Das BfJ leitet die Vollstreckung nur dann ein, wenn der Bescheid aus dem Ausland eine deutsche Übersetzung enthält, die zumindest den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Ferner scheidet eine Vollstreckung aus, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Verjährung von Verkehrsverstößen?

Urlauber sollten sich auch darüber klar sein, dass bei ausländischen Bußgeldverfahren die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes gelten. Während in Deutschland Verkehrsverstöße bereits nach drei Monaten verjähren, sind die Verjährungsfristen in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich länger. Daher können theoretisch auch noch solche Verstöße geahndet und vollstreckt werden, die Monate oder sogar Jahre zurückliegen

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