Zum eigenen Gebrauch
Zulässig sind zunächst einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Kopie von Teilen eines eigenes Buches oder einer CD für den Eigengebrauch oder kostenlos für Bekannte und Verwandte ist daher meistens zulässig. Nicht zulässig wäre die Kopie einer CD aber dann, wenn diese über einen Kopierschutz verfügt. Die Kopie von Werken aus elektronisch zugänglichen Datenbanken ist dagegen - auch für den privaten Eigengebrauch - in der Regel unzulässig.
Zulässigkeit zumindest umstritten
Die zahlreichen Gesetzesänderungen zur Privatkopie haben diese zunehmend eingeschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten digitalen Kopien entweder unzulässig sind oder dass deren Zulässigkeit zumindest umstritten ist. Die Kopie eines Musikstücks ist immer dann rechtswidrig, wenn die Kopie offensichtlich rechtswidrig erstellt worden ist - wie es regelmäßig bei Tauschbörsen (Torrent-Netzwerk) und Filehostern (Rapidshare) der Fall ist.
Urheberrechtlich geschützte Werke
Das Angebot von kino.to ist rechtswidrig, denn mit seinen Online-Streams urheberrechtlich geschützter Werke greift kino.to in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Rechteinhaber ein. Ob das Streamen selbst bereits eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, aber nach Auffassung der meisten Urheberechtler ebenfalls unzulässig.
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