Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die «Sonderkündigung» des Vertrags. Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung, so der BGH. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, erläutern ARAG Experten. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar (BGH, III ZR 57/10).
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