Die Abmahnwelle
Eine der geplanten Änderungen betrifft die Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen. In diesem Bereich hat sich inzwischen eine Vielzahl von Anwälten ein Geschäftsmodell aufgebaut, das von der massenhaften Abmahnung von Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht - etwa beim unerlaubten Musikdownload - lebt. Zwar gibt es im Urhebergesetz schon jetzt für einige Fälle eine Deckelung der Abmahnkosten auf maximal 100 Euro. Die hat jedoch strenge Voraussetzungen, die in den meisten Fällen - wie etwa beim Zurverfügungstellen von mehreren Musikwerken in Tauschbörsen - nicht vorliegen. Geplant ist daher, die Kosten für die erste Abmahnung einer Privatperson regelmäßig auf 155,30 Euro zu begrenzen. Außerdem soll es bei unberechtigten Abmahnungen einen Gegenanspruch auf Ersatz der Anwaltskosten geben.
Darlegungs- und Informationspflicht
Für mehr Transparenz setzt sich die Bundesregierung auch beim Inkasso ein. Dazu sollen neue Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen eingeführt werden. So sollen die Unternehmen künftig im Inkassoschreiben angeben müssen, wer ihr Auftraggeber ist, woraus sich die Forderung ergibt und wie die Inkassokosten berechnet wurden. Außerdem ist geplant, die Aufsicht über die Inkassounternehmen zu stärken. Damit sollen die schwarzen Schafe unter den Unternehmen vom Markt verdrängt und seriös arbeitende Inkassofirmen gestärkt werden.
Telefonwerbung
Zudem sollen Verbraucher nach dem Entwurf künftig verstärkt vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. Das zielt vor allem auf die weit verbreitete Praxis ab, am Telefon für eine vermeintlich kostenfreie Gewinnspielteilnahme zu werben, für die dann anschließend hohe Teilnahmegebühren verlangt werden. Solche Verträge sollen deshalb in Zukunft nur noch wirksam zustande kommen, wenn sie in Textform - also etwa per E-Mail - geschlossen werden. Außerdem soll das für unerlaubte Telefonwerbung fällig werdende Bußgeld von bislang maximal 50.000 Euro auf künftig maximal 300.000 Euro erhöht werden.
Fliegender Gerichtsstand
Schließlich will der Entwurf auch Abmahnungen im Wettbewerbsrecht beschränken. Hier soll unter anderem die Anwendung des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" beschränkt werden. Der "fliegende Gerichtsstand" gibt dem Abmahnenden einer im Internet begangenen Rechtsverletzung die Möglichkeit, überall dort zu klagen, wo die Inhalte abrufbar waren - also praktisch überall. Folge: Er kann sich das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen. Das soll nach dem Entwurf in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.