In einem Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes darf ein Dashcam-Video, das ein anderer Verkehrsteilnehmer aufgenommen hat, grundsätzlich verwertet werden. Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Gericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer sogenannten Dashcam aufgenommen hatte. Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Das OLG hat das AG-Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Dabei hat es offen gelassen, ob und unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Denn jedenfalls enthalte die entsprechende Vorschrift kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Zwar greifen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein – die Intensität und Reichweite des Eingriffs ist im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betrifft ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermöglicht, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung sind zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen, so die ARAG Experten (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).
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