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Dauerhaftes Lüften nicht zumutbar

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Frau mietete für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine Wohnung. Nach Einzug begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Da die Vermieterin sich weigerte hiergegen vorzugehen, erhob die Mieterin Klage beim AG München. Sie forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige hatte festgestellt, dass nur bei immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde. Ständiges, durchgehendes Lüften sei der Mieterin jedoch nicht zumutbar. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüftungsverhalten darf laut ARAG nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieter eingeschränkt würden. Insbesondere muss es der Mieterin auch möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der Wohnung ist und folglich nicht lüften kann. Die Mieterin bekam daher im vollem Umfang recht (AG München, Az.: 412 C 11503/09).
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