Viele Arbeitnehmer haben diesen Tagtraum wahrscheinlich bereits durchlebt: Sie stehen vom Schreibtisch auf, gehen durch die Bürotür hinaus in die Welt und kommen nicht mehr wieder. Doch was geschieht, wenn jemand dieses Szenario wirklich in die Tat umsetzt? Im besten Fall nichts: Nachdem ein Mitarbeiter nach der Mittagspause ohne Ankündigung nicht mehr zur Arbeit zurückkehrte, sah das Unternehmen dieses Verhalten als fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers an. Davon ausgehend schickte es ihm ein Bestätigungsschreiben, dass es diese akzeptiere. Dagegen protestierte jedoch der Arbeitsschwänzer, er habe schließlich gar nicht gekündigt. Dies sahen auch die zuständigen Richter so. ARAG Experten geben an, dass eine Kündigung immer schriftlich ausgesprochen werden muss. Unentschuldigtes Fehlen ist demnach nicht als Kündigung zu werten (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 411/07).
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