Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. In einem konkreten Fall nahm ein Lkw-Fahrer am Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Am darauffolgenden Montag trat er wie gewohnt seine Arbeit an. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Lkw-Fahrer gegen diese Kündigung, da aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten. Er unterlag erst vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den nach der Drogeneinnahme durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich, erklären ARAG Experten die höchstrichterliche Entscheidung (BAG, Az.: 6 AZR 471/15).
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