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Dürfen Pflegekräfte erben?

Ist es zulässig, Pflegepersonen als Erben einzusetzen zu lassen?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer im Alter gepflegt wird, hat womöglich das Bedürfnis, sich bei dem Pflegenden erkenntlich zu zeigen. Wenn keine eigenen Angehörigen da sind, die das Ersparte erben können, oder das Verhältnis zu Kindern oder Enkeln nicht das beste ist, mag der Gedanke aufkommen, doch die vertraut gewordene Pflegekraft oder den Heimträger im Testament als Erbe einzusetzen oder anderweitig zu bedenken. Aber ist es überhaupt zulässig, Pflegepersonen Vermögensvorteile zufließen zu lassen? ARAG Experten erläutern die Rechtslage.

Keine Erbschaft fürs Pflegeheim

Für Bewohner von Senioren- oder Pflegeheimen hat der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen: Laut den Heimgesetzen der Länder ist es dem Träger, der Leitung und den Mitarbeitern untersagt, sich Geld oder geldwerte Leistungen, die über das vereinbarte Entgelt (bzw. bei den Mitarbeitern über das gezahlte Gehalt) hinausgehen, versprechen oder gewähren zu lassen. Davon ausgenommen sind nur geringwertige Aufmerksamkeiten. Zuwendungen unter Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot sind grundsätzlich gem. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Das gilt übrigens nicht nur für testamentarische Verfügungen zugunsten der Heimleitung. Auch die Kinder des Heimleiters dürfen nicht im Testament bedacht werden, wie das OLG Düsseldorf befand (Az.: 3 Wx 250/97). Und auch die Ehefrau eines Heimmitarbeiters durfte von der Heimbewohnerin in ihrem Testament nicht als Erbin eingesetzt werden, so das OLG Frankfurt a.M. (Az.: 20 W 71/99).

Beweggründe des Gesetzgebers

Was der Gesetzgeber mit dem Verbot bezweckt, liegt auf der Hand: Dürften sich Heimleitung oder Pflegepersonal im Testament einsetzen lassen, liefen die alten und pflegebedürftigen Bewohner unter Umständen Gefahr, von "schwarzen Schafen" unter Druck gesetzt zu werden, sie entsprechend zu begünstigen. Oder aber finanziell besser gestellte Heimbewohner würden versuchen, auf diese Art und Weise eine bessere Behandlung oder überhaupt erst einen Heimplatz für sich selbst sicherzustellen. Anders sieht es deshalb aus, wenn der Heimträger als Begünstigter nichts von der Erbschaft weiß. Weil dann der Verdacht der Bestechlichkeit nicht im Raum steht, greift das Verbot der Heimgesetze nicht, so dass entsprechende testamentarische Verfügungen zugunsten des Trägers wirksam sind. Wird dagegen ein Mitarbeiter des Heims ohne sein Wissen im Testament bedacht, sollte geklärt werden, ob ihm die Annahme der Zuwendung arbeitsvertraglich ohne Weiteres gestattet ist. Denn oftmals sehen die Arbeitsverträge (oder auch ein anwendbarer Tarifvertrag) vor, dass die Mitarbeiter jedwede Zuwendung nur mit Genehmigung des Arbeitgebers annehmen dürfen. Bei Verstößen gegen diese arbeitsvertragliche Regelung droht eine fristlose Kündigung! Die Landesgesetze sehen außerdem vor, dass die Heimaufsichtsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen vom generellen Verbot zulassen kann. Voraussetzung: Die Leistungen dürfen noch nicht versprochen oder gewährt - sprich: das Testament noch nicht errichtet - worden sein und der Schutz des Heimbewohners erfordert ausnahmsweise keine Aufrechterhaltung des Verbots.

Ambulante Pflegedienste

Den Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes im Testament zu bedenken, ist dagegen einfacher. Denn die ambulanten Pflegedienste werden nicht vom Verbot der Heimgesetze erfasst. Das hat unter anderem das OLG Düsseldorf im Fall eines Mannes entschieden, der in seinem Testament zwei Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes zu Erben bestimmt hatte. Seine Töchter beantragten dennoch einen Erbschein zu ihren Gunsten. Den erteilte ihnen das Nachlassgericht auch, und zwar mit dem Argument, das Verbot des Heimgesetzes gelte auch hier. Das OLG sah das aber anders. Zwar könne auch bei häuslicher Pflege die Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen finanziell ausgenutzt werden. Es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer Heimunterbringung, sondern nur ein Verhältnis wie zu einer normalen Haushälterin (Az.: 3 Wx 350 und 366/00). Allerdings kann auch die ambulante Pflegekraft laut Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet sein, die Genehmigung ihres Arbeitgebers einzuholen, bevor sie eine Zuwendung annimmt. Wer sich also mit dem Gedanken trägt, der langjährigen Pflegekraft seinen Nachlass zukommen zu lassen, sollte dies mit ihr und ggf. auch mit ihrem Arbeitgeber besprechen.

Fazit

Nur wer seine private Haushaltshilfe oder Pflegekraft oder die Nachbarin, die sich lange Jahre gekümmert hat, im Testament bedenken möchte, kann dies tun, ohne spätere Querelen ums Erbe befürchten zu müssen. Soll hingegen das Pflegeheim oder ein Pflegedienstmitarbeiter eine Zuwendung bekommen, empfehlen die ARAG Experten, dies vorab mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu besprechen, der sich dann um eventuell notwendige Genehmigungen kümmern kann.

Download des Textes: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige

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