Was passiert bei einer Trennung?
Derjenige Partner, der während des Zusammenlebens weniger verdient hat, weil er die Kinder betreut oder den Haushalt geführt hat, hat im Fall einer Trennung grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für die Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes: Sie kann vom Vater während der ersten drei Lebensjahre des Kindes – und im Einzelfall auch länger – Unterhalt verlangen, wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist. Aber auch der im Familienrecht vorgesehene Ausgleich von Versorgungsanwartschaften und die Vorschriften über den Zugewinnausgleich finden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Und schließlich müssen sich die Partner bei einer Trennung auch selbst darüber einig werden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf und wie sie den Hausrat aufteilen.
Wer all diese Risiken einer „Ehe ohne Trauschein“ ausschließen will, dem raten die ARAG Experten, eine einvernehmliche schriftliche Regelung über finanzielle und vermögensrechtliche Fragen sowohl während des Zusammenlebens als auch für den Fall einer Trennung zu treffen. Eine solche Vereinbarung – in der Regel „Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft“ genannt – bedarf keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen. Wer sich unsicher ist, welche Regelungen in der konkreten Situation sinnvoll sind, kann auch den Rat eines Anwalts oder Notars einholen. Soll in der Vereinbarung eine Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder abgegeben werden, ist allerdings zu beachten, dass eine solche Erklärung laut Gesetz öffentlich – d.h. von einem Notar oder vom Jugendamt – beurkundet werden muss, um wirksam sein.
Im Fall einer Krankheit
Für den Fall, dass ein Partner (ernsthaft) erkrankt, ist es ratsam, schriftlich vorzusorgen. Denn ohne entsprechende Vollmacht hat der andere keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber den behandelnden Ärzten und wird nicht gefragt, wenn es z.B. um die Einwilligung in eine Operation geht. Helfen kann in dieser Situation eine umfassende Vorsorgevollmacht, die sowohl vermögensrechtliche Angelegenheiten als auch Fragen der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung umfasst. Soll die Bevollmächtigung dagegen nur für bestimmte Bereiche vorgesehen werden, kann sie ggf. durch eine Betreuungsverfügung ergänzt werden. Diejenigen, die vorab klarstellen möchten, was der Bevollmächtigte im Fall einer unheilbaren Krankheit anordnen soll, können daneben auch eine Patientenverfügung errichten. Für alle drei Dokumente ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie sollten aber schriftlich abgefasst werden, damit sie im Ernstfall auch zum Tragen kommen können. Nur wenn die Vorsorgevollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfassen soll, muss sie von einem Notar beurkundet werden. Eine notariell beurkundete Vollmacht wird auch von Banken anerkannt. Eine „nur“ schriftlich erteilte Vollmacht wird die Bank dagegen in der Regel nicht akzeptieren. Ggf. sollte diese Frage vorab mit der Bank geklärt werden.
Wie sieht es beim Erben aus?
Nicht zuletzt sollten sich Paare, die nicht in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auch Gedanken über die Errichtung eines Testaments machen. Denn auch wenn man sich mit dem Thema „Tod“ nicht gerne beschäftigt: Tatsache ist, dass der überlebende Partner kein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Verstorbenen hat. Wollen Paare sich gegenseitig für den Fall des Todes des anderen als Erben einsetzen, müssen sie allerdings beachten, dass jeder Partner ein entsprechendes eigenes Testament errichten muss. Ein gemeinschaftliches Testament sieht das Gesetz nämlich nur für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor. Das Einzeltestament kann eigenhändig errichtet werden, d.h. es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben werden. Wer Beratungsbedarf hat oder auf Nummer sicher gehen will, kann alternativ ein Testament vom Notar aufsetzen lassen.
Steuern sparen?
Eins steht nach Auskunft der ARAG Experten fest: Nur wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kommt in den Genuss der günstigeren Steuerklassen. Unverheiratete Paare müssen ihren Obolus wie Alleinstehende entrichten – auch wenn sie gemeinsam Kinder großziehen.
Mit Beschluss vom 7.5.2013 (Az.: 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich der Ehe gleichgestellt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Ehegattensplittings. Es gibt zwar seit einiger Zeit in fast allen Parteien Überlegungen, das Ehegattensplitting zu Gunsten eines Familiensplittings abzuschaffen.
Wer heiratet, bekommt Sonderurlaub!
Wer jetzt doch Lust bekommen hat, seine bessere Hälfte zu ehelichen, kann sich über eine weitere Vergünstigung freuen, in deren Genuss nur kommt, wer auch wirklich Hochzeit feiert. Generell muss der Chef seinen Mitarbeitern nämlich Sonderurlaub für die standesamtliche Hochzeit oder die Eintragung der Lebenspartnerschaft gewähren. Nach dem Gesetz steht Beschäftigten eine bezahlte Freistellung zu, wenn sie heiraten, denn die Trauung lässt sich als „vorübergehende Verhinderung“ nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ansehen. Für die anschließende Hochzeitsfeier steht Arbeitnehmern allerdings nur Sonderurlaub zu, wenn sie am gleichen Tag stattfindet, so ARAG Experten.
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